Metzgereien und Fleischereien im Landkreis Hof haben es künftig einfacher. Das Landratsamt Hof hat eine neue Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinegrippe erlassen. Lebensmittelunternehmer, die nicht der Zulassungspflicht unterliegen, dürfen nun Fleisch von Schweinen aus den Sperrzonen II und III ohne spezielle Benennung verarbeiten. Voraussetzung ist, dass die Produkte nur in Deutschland verkauft werden. Die Ausnahme müssen die Unternehmer außerdem beim Landratsamt Hof schriftlich anzeigen.
Die vollständige Allgemeinverfügung ist nachzulesen unter: https://www.landkreis-hof.de/av-schweinepest-2024